Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verbrauchergeschäfte

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Veranstaltungen der Goldegg Verlag GmbH, im Folgenden kurz bezeichnet als Goldegg oder Dienstleister.

1 Geltungsbereich und Vertragsparteien

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG über Bildungsleistungen der Goldegg Verlag GmbH, FN 303500z, Mommsengasse 4/2, 1040 Wien, Österreich, UID ATU63878824, handelnd unter der Marke „Goldegg Training Buch-, Medien- & Verlagsakademie“ (nachfolgend „Goldegg“). Kontakt: office@goldegg-training.com, Telefon +43 1 505 4376-45, www.goldegg-training.com.

(2)  „Seminare“ sind einzelne oder kurzzeitige Kurse, Workshops, Webinare und sonstige zeitlich begrenzte Unterrichtsveranstaltungen. „Lehrgänge“ sind aus mehreren Modulen oder Unterrichtseinheiten bestehende, längerfristige und insbesondere berufliche Aus- und Weiterbildungen. Beide Angebotsarten können als Präsenzunterricht, live durchgeführter Onlineunterricht oder als ausdrücklich ausgewiesene Kombination durchgeführt werden. Reine digitale Selbstlernangebote werden nicht angeboten und sind nicht Gegenstand dieser AGB.

(3)  Diese AGB gelten ausschließlich für Verbrauchergeschäfte. Auch eine Person, die einen beruflich verwertbaren Kurs besucht, kann Verbraucher sein; maßgeblich ist der Zweck des konkreten Vertrags. Individuell ausdrücklich vereinbarte Abweichungen und die bei Vertragsschluss gültige konkrete Leistungsbeschreibung gehen diesen AGB vor. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

2 Leistungsumfang und verbindliche Angebotsbeschreibung

(1)  Inhalt und Umfang der von Goldegg geschuldeten Bildungsleistung ergeben sich aus der vor Vertragsschluss bereitgestellten Angebotsbeschreibung und der Vertragsbestätigung. Maßgeblich sind insbesondere Unterrichtsgegenstand, Format, Dauer, Termine, Veranstaltungsort beziehungsweise Zugangsart, Preis und gegebenenfalls ausdrücklich genannte Referenten sowie Voraussetzungen für Teilnahme, Prüfungen und Abschlüsse.

(2)  Für Lehrgänge werden Gesamtumfang, Module, etwaige Anwesenheits- und Prüfungsanforderungen sowie Voraussetzungen für Zeugnisse oder Zertifikate vor der Buchung bekanntgegeben. Lehrgänge werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, als eine einheitliche, auf den ausgeschriebenen Zeitraum befristete Bildungsleistung gebucht; einzelne Module sind keine selbstständig kündbaren Teilverträge.

(3)  Ein bestimmter Lernerfolg, Prüfungserfolg, beruflicher Erfolg, eine Stellenvermittlung oder eine behördliche bzw. externe Anerkennung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vertraglich zugesagt wurde. Aussagen über mögliche berufliche Einsatzgebiete sind keine Erfolgsgarantie.

3 Anmeldung, Vertragsabschluss und Teilnahmeplatz

(1)  Die Präsentation von Veranstaltungen im Webshop ist eine Einladung zur Abgabe einer Bestellung. Mit Absendung der Bestellung über eine eindeutig als zahlungspflichtig gekennzeichnete Schaltfläche erklärt die buchende Person ein verbindliches Angebot zum Abschluss des jeweiligen entgeltlichen Vertrags. Das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 6 und Anlage 1 bleibt davon unberührt.

(2)  Der Vertrag kommt durch die ausdrückliche elektronische Annahme der Anmeldung durch Goldegg zustande. Eine lediglich technische Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich eine verbindliche Anmeldebestätigung enthält. Goldegg kann insbesondere bei ausgebuchten Angeboten, nicht erfüllten bekanntgegebenen Zugangsvoraussetzungen oder offenkundig fehlerhaften Buchungsangaben die Annahme ablehnen.

(3)  Goldegg kann das Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang annehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, ist die buchende Person an ihr Angebot nicht mehr gebunden. Bereits vereinnahmte Zahlungen werden bei Nichtannahme unverzüglich rückerstattet.

(4)  Ein Anspruch auf einen Teilnahmeplatz besteht erst mit Vertragsabschluss. Die ordnungsgemäße Zahlung bei Fälligkeit und die Erfüllung bekanntgegebener Teilnahmevoraussetzungen sind Pflichten der teilnehmenden Person. Die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung einschließlich der wesentlichen Informationen wird auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.

4 Teilnahmeentgelt, Fälligkeit und Zahlungsarten

(1)  Es gilt ausschließlich der im Buchungsprozess vor Abgabe der Bestellung ausgewiesene Gesamtpreis einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben und unvermeidbaren Zusatzkosten. Preise verstehen sich in Euro. Entgelte für fakultative Zusatzleistungen werden nur geschuldet, wenn sie gesondert bestellt und ihr Preis zuvor ausgewiesen wurde.

(2)  Das Teilnahmeentgelt ist mit Vertragsabschluss vollständig fällig, sofern im jeweiligen Angebot, im Buchungsprozess oder durch ausdrückliche Vereinbarung keine abweichende Fälligkeit festgelegt wurde. Die Bezahlung erfolgt ausschließlich über die im Webshop angebotenen Zahlungsmittel. Goldegg ist berechtigt, die angebotenen Zahlungsmittel für künftige Buchungen zu ändern. Die verfügbaren Zahlungsmittel werden spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs bekannt gegeben. Goldegg kann die Teilnahme an der Veranstaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von der vollständigen Bezahlung der fälligen Beträge abhängig machen. Vor Vertragsabschluss geleistete Zahlungen werden bei Nichtannahme der Buchung unverzüglich rückerstattet.

(3)  Wird für einen Lehrgang eine Zahlung in Teilbeträgen vereinbart, bleibt der Gesamtpreis für die gebuchte einheitliche Bildungsleistung geschuldet. Die Ratenvereinbarung begründet weder einen Monatsvertrag noch ein ordentliches Kündigungsrecht nach jedem Modul oder jeder Rate. Ratenhöhe und Fälligkeit richten sich nach dem bei Buchung ausdrücklich vereinbarten Zahlungsplan.

(4)  Eine Förderzusage, Förderungseinreichung oder Kostenübernahme durch Dritte berührt die Zahlungspflicht des Vertragspartners nicht, sofern Goldegg nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Risikoverteilung vereinbart hat. Gesetzliche Rechte im Fall eines Leistungsmangels bleiben unberührt.

5 Gesetzliches Rücktrittsrecht

(1)  Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen besteht grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 11 FAGG). Voraussetzungen, Ausübung und Folgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der gesonderten Widerrufsbelehrung in Anlage 1. Das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 kann, muss aber nicht verwendet werden.

(2)  Zur Ausübung genügt eine innerhalb der Frist abgesandte eindeutige Rücktrittserklärung, insbesondere per E-Mail an office@goldegg-training.com oder mittels der von Goldegg im Webshop angebotenen elektronischen Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG. Andere gesetzlich zulässige Erklärungswege bleiben offen.

(3)  Liegt der erste Unterrichtstermin innerhalb der Rücktrittsfrist, kann die Bildungsleistung vor deren Ablauf begonnen werden, wenn die teilnehmende Person dies zuvor ausdrücklich verlangt und die gesetzlich verlangte Kenntnisnahme über den möglichen Entfall des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat. Diese Erklärungen werden im Buchungsprozess gesondert eingeholt.

(4)  Tritt die teilnehmende Person nach einem wirksam erklärten Verlangen auf vorzeitigen Beginn rechtzeitig zurück, schuldet sie unter den Voraussetzungen des § 16 FAGG den gesetzlichen verhältnismäßigen Betrag für die bis zur Rücktrittserklärung erbrachten Leistungen. Das Rücktrittsrecht erlischt nach vollständiger Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung nur bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 FAGG.

(5)  Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist von der Frage einer späteren freiwilligen Stornierung zu unterscheiden. Für den wirksamen gesetzlichen Rücktritt wird weder eine Stornogebühr noch eine Bearbeitungspauschale verlangt. Gesetzliche Sonderfälle und zwingende Rechte bleiben unberührt.

6 Stornierung nach Ablauf des Rücktrittsrechts

(1)  Nach Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist oder bei gesetzlichem Entfall des Rücktrittsrechts besteht – soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – kein zusätzliches vertragliches Recht, eine verbindlich gebuchte Veranstaltung ohne Entgeltfolgen zu stornieren. Dies gilt sowohl für kurze Seminare als auch für Lehrgänge. Eine bloße Mitteilung der Nichtteilnahme beseitigt einen bestehenden Entgeltanspruch nicht.

(2)  Kann oder will die teilnehmende Person aus Gründen ihrer Sphäre nicht teilnehmen, obwohl Goldegg zur vereinbarten Leistung bereit ist, bleiben die gesetzlichen Entgeltansprüche von Goldegg bestehen. Soweit § 1168 Abs. 1 ABGB anwendbar ist, gebührt grundsätzlich das vereinbarte Entgelt unter Anrechnung der wegen des Unterbleibens ersparten Aufwendungen sowie des durch anderweitige Verwendung Erworbenen oder absichtlich zu erwerben Versäumten. Maßgeblich ist stets der nach dem anwendbaren Recht tatsächlich bestehende Anspruch.

(3)  Diese Regelung gilt insbesondere auch bei Erkrankung, beruflicher Verhinderung, Urlaubsänderungen, privaten Terminüberschneidungen oder sonstiger Verhinderung in der Sphäre der teilnehmenden Person; gesetzliche Auflösungsrechte aus wichtigem Grund und sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4)  Ein von Goldegg ausdrücklich bestätigter Kulanzverzicht oder eine individuell vereinbarte Vertragsaufhebung gilt nur für den konkreten Einzelfall und begründet keinen Anspruch auf gleichartige Behandlung anderer Buchungen.

7 Seminare

(1)  Die Buchung eines Seminars bezieht sich auf den konkret angebotenen Termin und den ausgeschriebenen Leistungsumfang. Bei eigenverantwortlich versäumten Unterrichtszeiten, verspätetem Erscheinen oder vorzeitigem Verlassen des Seminars entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine anteilige Gutschrift, einen Ersatztermin oder eine Wiederholung, soweit Goldegg zur vertragsgemäßen Leistung bereit war.

(2)  Eine Übertragung der Anmeldung auf eine Ersatzperson sowie eine Umbuchung auf einen anderen Seminartermin bedürfen der vorherigen Zustimmung von Goldegg. Goldegg kann die Zustimmung aus sachlichen Gründen, insbesondere wegen begrenzter Teilnehmerplätze, Teilnahmevoraussetzungen oder bereits erbrachter individualisierter Vorleistungen, verweigern. Ein gesetzliches Recht auf Vertragsübertragung wird dadurch nicht eingeschränkt.

(3)  Erlässt Goldegg aus Kulanz bei einer genehmigten Umbuchung oder Ersatzteilnahme einen Teil des Entgelts, ist dies keine allgemeine Vertragsänderung und kein Anspruch für weitere Fälle.

8 Mehrmonatige beruflicher Lehrgänge

(1)  Ein mehrmonatiger Lehrgang wird grundsätzlich als Gesamtleistung für den ausgeschriebenen Lehrgangszeitraum vereinbart. Die Teilnahme an einzelnen Modulen, das Ausbleiben bei Unterrichtseinheiten und die Entrichtung einzelner Raten ändern weder den vereinbarten Leistungsumfang noch die vertragliche Bindung.

(2)  Nach Beginn des Lehrgangs besteht kein zusätzlich eingeräumtes ordentliches Kündigungsrecht zum Ende eines einzelnen Moduls, Unterrichtsmonats oder Zahlungsabschnitts. Zwingende gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere § 15 KSchG bei Vorliegen seiner Voraussetzungen, sowie das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleiben ausdrücklich unberührt.

(3)  Bei nicht von Goldegg zu vertretendem Lehrgangsabbruch oder bei dauernder Nichtteilnahme gelten die gesetzlichen Entgelt- und Auflösungsregeln, insbesondere – soweit anwendbar – § 1168 ABGB einschließlich der dort vorgesehenen Anrechnungen. Eine freiwillige Rückzahlung von bereits erbrachten Leistungen oder ein Anspruch auf teilweise Aufhebung des einheitlichen Lehrgangsvertrags wird darüber hinaus nicht vereinbart.

(4)  Ein Wechsel in einen anderen Lehrgang, einen späteren Durchgang oder eine andere Unterrichtsform sowie ein Nachholen versäumter Module ist nur bei gesonderter Vereinbarung und verfügbaren Kapazitäten möglich. Ein Recht auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.

9 Anwesenheit und Teilnahmebestätigungen

(1)  Eine Teilnahmebestätigung bestätigt den tatsächlichen, gegebenenfalls dokumentierten Besuch einer Veranstaltung. Zeugnisse, Prüfungsbestätigungen und Zertifikate werden nur ausgestellt, wenn die vor der Buchung bekanntgegebenen Anwesenheits-, Leistungs- und Prüfungsanforderungen erfüllt sind. Auch bei vollständiger Zahlung entsteht kein Anspruch auf eine inhaltlich unrichtige Bestätigung.

(2)  Werden Prüfungen oder sonstige Leistungen durch Dritte abgenommen, gelten deren rechtzeitig bekanntgegebene Teilnahme- und Prüfungsbedingungen, soweit diese wirksam in die jeweilige Buchung einbezogen wurden. Zusätzliche Prüfungsentgelte werden nur erhoben, soweit sie vor der verbindlichen Bestellung ausgewiesen oder später gesondert vereinbart wurden.

(3)  Für Fehlzeiten und versäumte Prüfungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf kostenfreie Nachholung. Werden Ersatztermine oder Wiederholungsprüfungen angeboten, können hierfür vorher bekanntgegebene beziehungsweise gesondert vereinbarte angemessene Entgelte anfallen. Zwingende Rechte im Fall von Goldegg zu vertretender Nichterfüllung bleiben unberührt.

10 Mitwirkungspflichten

(1)  Teilnehmende haben die bekanntgegebenen organisatorischen und sachlichen Teilnahmevoraussetzungen einzuhalten, pünktlich zu erscheinen und die zumutbaren Weisungen der Unterrichtsleitung zur ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung zu beachten. Bei Live-Onlineunterricht sind die zuvor bekanntgegebenen technischen Mindestvoraussetzungen auf Teilnehmerseite sicherzustellen; Goldegg bleibt für die von ihr geschuldete technische Bereitstellung verantwortlich.

(2)  Bei erheblichen Störungen, wiederholtem respektwidrigen Verhalten, Belästigungen, unzulässigen Aufzeichnungen oder Gefährdung anderer Personen kann Goldegg nach angemessener Abmahnung und Gelegenheit zur Abhilfe die weitere Teilnahme verweigern und bei entsprechend schwerwiegender Pflichtverletzung den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen. Bei akuter Gefährdung oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine Abmahnung entbehrlich sein.

(3)  Die finanziellen Folgen einer berechtigten Vertragsauflösung wegen einer vom Teilnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; insbesondere bleiben gesetzlich bestehende Entgelt- und Schadenersatzansprüche von Goldegg unter Berücksichtigung gesetzlich erforderlicher Anrechnungen unberührt.

11 Referenten-, Programm-, Termin- und Ortsänderungen

(1)  Goldegg darf einzelne Lehrpersonen bei Krankheit, Verhinderung oder aus anderen sachlich gerechtfertigten Gründen durch fachlich gleichwertige Personen ersetzen, sofern eine bestimmte Person nicht ausdrücklich als wesentlicher und unverzichtbarer Vertragsinhalt vereinbart wurde und die Änderung für die teilnehmende Person zumutbar ist.

(2)  Organisatorisch notwendige, sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen der Reihenfolge von Themen, einzelner Unterrichtstermine oder Unterrichtsräume sind zulässig, soweit Inhalt, Qualität und Gesamtumfang nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Änderungen für die teilnehmende Person zumutbar sind. Goldegg informiert darüber möglichst frühzeitig.

(3)  Wesentliche Änderungen – insbesondere die erhebliche Verschiebung eines gesamten Lehrgangs oder der Wechsel zwischen Präsenz- und Live-Onlineunterricht – bedürfen, soweit gesetzlich erforderlich, einer gesonderten Vereinbarung. Kommt eine solche nicht zustande, richten sich Rücktritts-, Erstattungs- und weitere Ansprüche nach dem Gesetz.

12 Verschiebung und Absage von Terminen

(1)  Goldegg ist berechtigt, eine noch nicht begonnene Veranstaltung bei sachlicher Rechtfertigung abzusagen, insbesondere wenn eine bei der Buchung konkret bekanntgegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Eine Absage allein wegen Nichterreichens dieser Mindestteilnehmerzahl erfolgt spätestens sieben Kalendertage vor Beginn eines Seminars beziehungsweise 21 Kalendertage vor Beginn eines Lehrgangs.

(2)  Bei unvorhersehbaren erheblichen Leistungshindernissen, insbesondere dem plötzlichen Ausfall einer nicht rechtzeitig ersetzbaren Schlüsselperson oder der unvorhersehbaren Unbenutzbarkeit des Veranstaltungsorts, kann Goldegg einen angemessenen Ersatztermin oder gleichwertigen Ersatzunterricht anbieten. Eine für die teilnehmende Person unzumutbare wesentliche Vertragsänderung wird dadurch nicht einseitig verbindlich.

(3)  Bei endgültigem vollständigem Ausfall einer Veranstaltung erstattet Goldegg bereits geleistete Entgelte für die nicht erbrachte Leistung. Werden nur abgrenzbare Teile einer vereinbarten Leistung nicht erbracht und auch nicht vertragsgemäß nachgeholt, richten sich die daraus folgenden Entgeltanpassungen oder Rückzahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4)  Die gesetzlichen Rechte der teilnehmenden Person, insbesondere bei Goldegg zu vertretender Nichterfüllung, Verzug oder sonstigen Leistungsstörungen, bleiben unberührt. Für Schäden, die Goldegg nicht zu vertreten hat, besteht nur eine Haftung, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist.

13 Zahlungsverzug

(1)  Bei nicht fristgerechter Zahlung kann Goldegg die gesetzlich zulässigen Verzugszinsen verlangen. Darüber hinaus sind nur notwendige, zweckentsprechende und der Höhe nach angemessene Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähig; ein pauschaler Mahnkostenansatz wird nicht vereinbart.

(2)  Bei vereinbarter Ratenzahlung ist Goldegg zur vorzeitigen Fälligstellung noch offener Teilbeträge nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Terminsverlust, insbesondere nach § 13 KSchG, berechtigt. Die gesetzlichen Rechte auf Leistungsverweigerung und andere Rechtsbehelfe bleiben beiden Seiten vorbehalten.

14 Urheberrecht

(1)  Goldegg und die jeweiligen Rechteinhaber behalten sämtliche Rechte an Lehrmaterialien, Aufgabenstellungen, Präsentationen und Unterrichtsinhalten. Überlassene Unterlagen dürfen für die persönliche Teilnahme und die eigene Aus- und Weiterbildung verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte, öffentliche Zugänglichmachung, systematische Vervielfältigung oder gewerbliche Verwertung bedarf, soweit nicht gesetzlich gestattet, der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.

(2)  Bild-, Ton-, Bildschirm- und Videoaufzeichnungen von Unterricht oder anderen Teilnehmern durch Teilnehmende dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von Goldegg und gegebenenfalls der betroffenen Personen angefertigt oder verbreitet werden; gesetzlich zwingende Rechte und urheberrechtliche Schranken bleiben unberührt.

(3)  Eine Bereitstellung von Aufzeichnungen oder Ersatzvideos durch Goldegg wird nur geschuldet, wenn dies in der konkreten Angebotsbeschreibung ausdrücklich zugesagt wurde. Unterrichtsmaterialien sind keine zum selbstständigen Abruf angebotenen digitalen Selbstlernprodukte.

15 Haftung

(1)  Goldegg haftet unbeschränkt für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzlich zwingende Haftungsansprüche bleiben in jedem Fall unberührt.

(2)  Für reine Sach- und Vermögensschäden aus leicht fahrlässiger Verletzung bloßer Nebenpflichten ist die Haftung von Goldegg ausgeschlossen, sofern die Pflichtverletzung weder die Erfüllung einer wesentlichen Vertragspflicht noch eine zumutbarerweise besonders zu schützende Rechtsposition der teilnehmenden Person betrifft. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Bildungsleistung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Teilnehmende regelmäßig vertrauen dürfen. Für zur Bearbeitung übernommene Sachen und sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände gilt der Ausschluss nicht. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.

(3)  Für einen nur erhofften, aber nicht ausdrücklich zugesagten Lern-, Prüfungs-, Berufs- oder Geschäftserfolg besteht keine Erfolgshaftung. Ansprüche aus mangelhafter oder nicht vertragsgemäß erbrachter Bildungsleistung bleiben unberührt.

16 Datenschutz

(1)  Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Vertragsabwicklung und weiterer gesetzlich zulässiger Zwecke nach den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Informationen nach Art. 13 DSGVO, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, enthält die gesondert bereitgestellte Datenschutzerklärung von Goldegg.

(2)  Eine Einwilligung in die Zusendung von Werbung wird durch die Zustimmung zu diesen AGB nicht erteilt. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird sie gesondert eingeholt.

17 Vertragsbedingungen und Gerichtsstand

(1)  Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam einbezogene Fassung dieser AGB. Goldegg kann geänderte Bedingungen für künftig abzuschließende Verträge vorsehen. Bereits bestehende Verträge werden dadurch nicht ohne wirksame Vereinbarung verändert; Schweigen begründet keine Zustimmung zu neuen Bedingungen.

(2)  Die Vertragssprache ist Deutsch. Beschwerden und Mitteilungen können an office@goldegg-training.com gerichtet werden. Die Wahrnehmung gesetzlicher Rechte ist nicht an ein vorgelagertes internes Beschwerdeverfahren gebunden.

(3)  Für diese Verträge gilt österreichisches Recht. Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat behalten jedoch den Schutz zwingender Vorschriften jenes Rechts, das nach den maßgeblichen international-privatrechtlichen Regeln ohne diese Rechtswahl anzuwenden wäre.

(4)  Für Streitigkeiten gelten die gesetzlich zuständigen Gerichte und die zwingenden Zuständigkeitsregeln für Verbrauchergeschäfte.

(5)  Ist eine Klausel dieser AGB unwirksam, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit anderer Bestimmungen bleibt davon unberührt, soweit rechtlich zulässig.

Wien, 22. Oktober 2026


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